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Allgemeine Verifizierungsbedinungen der ESC Cert GmbH im Rahmen des Europäischen Emissionshandels (EU ETS)

(Verifizierungen im Rahmen des Europäischen Emissinshandels (EU ETS); Prüftätigkeiten nach TEHG §§5, 9, 21)

1.       Allgemeines

EU 2018/410 und EU 2019/1842 setzen den geltenden Rahmen für das Treibhausgas-Emissionshandelssystems der Europäischen Union. Den nationalen Umsetzungsrahmen setzt das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG).

Betreiber von Anlagen, die gemäß TEHG) emissionshandelspflichtig sind, müssen ihre Emissionen auf Grundlage von EU 2018/2066 jährlich berichten; sie können ggf. Zuteilungen von Emissionsberechtigungen auf Grundlage von EU 2019/331 beantragen. Regelmäßiger Abgabetermin ist der 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres.

Gegenstand von Angeboten der ESC Cert GmbH ist, genannten Berichte und Anträge zu verifizieren. Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung von verifizierten Berichten und Anträgen obliegt dem Anlagenbetreiber.

Die ESC Cert GmbH ist für ihre Tätigkeit als Prüfstelle bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert. Die ESC Cert GmbH setzt nach Analyse des Auftragsgegenstands im erforderlichen Umfang kompetentes Personal ein.​

 

2.       Angebote

Bis zum endgültigen Vertragsabschluss bzw. bis zur Auftragsbestätigung durch Unterschrift des Angebots sind die Angebote der ESC hinsichtlich Umfangs, Ausführung, Honorarsätze und Fristen nicht bindend.

3.       Auftrag

Die Leistungen der ESC Cert GmbH richten sich nach dem von der ESC Cert GmbH vorgelegten Angebot. Durch Unterschrift des Angebots erkennt der Zertifizierungskunde alle im Angebot enthaltenen Leistungsbeschreibungen einschließlich kalkuliertem Aufwand und Kosten an. Die ESC Cert GmbH haftet für Leistungen und Zusicherungen oder sonstige Vereinbarungen und Erklärungen ihrer Beauftragten nur, wenn die Anerkennung des Angebotes durch Unterschrift durch den Verifizierungskunden erfolgt ist. Die Kalkulation richtet sich nach den Vorgaben der jeweils herausgebenden Stellen, wie z. B. der DAkkS. Machen diese Änderungen der Vorgaben eine Anpassung der Kalkulation notwendig, erhält der Kunde eine korrigierte Kalkulation und ein korrigiertes Angebot. Erkennt der Verifizierungskunde diese nicht durch Unterschrift an, kann Verifizierungsverfahren ausgesetzt und/oder abgebrochen werden.

4.       Leistungsumfang

Das Angebot ist – einschließlich der darin enthaltenen detaillierten Leistungsbeschreibung – vollständig Gegenstand des Vertrages. Die angebotenen Leistungen werden in Übereinstimmung mit den internen Prozessen der ESC Cert GmbH durchgeführt und in Rechnung gestellt. Die Bezugsdokumente für das beauftragte Verifizierungsverfahren sind im Angebot festgelegt. Mögliche Änderungen der Verifizierungsanforderungen können zu einer Veränderung des Leistungsumfangs führen, insbesondere zur Anpassung von Einsatzzeiten. Mit der Unterschrift des Angebots erkennt der Verifizierungskunde diesen Sachverhalt an. Die ESC Cert GmbH informiert rechtzeitig bei Änderung der relevanten Verifizierungsanforderungen.

5.       Ausschlüsse

Angebote der ESC Cert GmbH umfassen nicht:

  • die Übersetzung von Dokumenten in die deutsche Sprache;
  • die erneute Bearbeitung von wesentlich geänderten Konzepten, Darstellungen, Aufstellungsplänen, Ausführungen von Teilanlagen usw., die der ESC Cert GmbH zum Zeitpunkt der Änderung bereits bearbeitet hatte,
  • die Bearbeitung von Widersprüchen gegen Genehmigungsbescheide, Anordnungen o. ä.,
  • die Durchführung von Emissionsmessungen, Emissionsberechnungen oder Emissionsprognosen,
  • die Ermittlung von Produktionsmengen, und
  • Einweisungen oder die Überwachung von weiteren externen Beteiligten.

6.       Verfahren

Die von der ESC angebotenen Leistungen werden gemäß den Bestimmungen und Auflagen der Akkreditierung, Zulassungen und der im Angebot genannten normativen Bezugsdokumente durchgeführt.

7.       Bestellung von Verifizierern

Das von der ESC Cert GmbH beauftragte Verifizierungsteam führt im Vorfeld der Prüfung eine strategische Analyse und eine Risikoanalyse durch und stellt vor Beginn der Verifizierung ein Prüfprogramm auf.

Das Verifizierungsteam besteht aus dem leitenden Verifizierer und ggf. weiteren Verifizierern oder Sachverständigen; Einsatz und Auftrag steuert ausschließlich die ESC Cert GmbH.

Der Verifizierer übermittelt dem Auftraggeber eine vorläufige Liste der zu prüfenden Unterlagen und Sachverhalte. Sollten wesentliche Nachweise und Sachverhalte zur Verifizierung nicht vorliegen oder nicht abschließend geprüft werden können, kann der leitende Verifizierer das Verfahren abbrechen oder eine Nachprüfung verlangen.

 

8.       Pflichten der Prüfstelle und des leitenden Verifizierers

Der leitende Verifizierer ist bis zum Abschluss der Verifizierung federführend, einschließlich der Vorbereitung, der Durchführung und der Dokumentation der Begutachtung bis zur Erstellung der Nachweise.

Die ESC Cert GmbH stellt die Unabhängigkeit der eingesetzten Personen sicher, indem sie prüft, ob sie innerhalb von zwei Jahren vor Abschluss dieses Vertrages keine für den Begutachtungsgegenstand relevante Beratung durchgeführt haben.

Dazu gibt der Verifizierungskunde der ESC Cert GmbH mittels Datenerhebung bekannt, welche Beratungen hinsichtlich der Implementierung und Aufrechterhaltung von Systemen erfolgt sind, die im Zusammenhang mit dem Prüfgegenstand relevant sein können. Sollten Nichtkonformitäten festgestellt werden, werden diese der Unternehmensleitung des Anlagenbetreibers bekannt gemacht.

9.       Geltungsbereich der Zertifizierung und/oder Validierung

Angebot und Vertrag bezieht sich auf den darin beschriebenen Geltungsbereich, insbesondere hinsichtlich der Standorte, der erforderlichen Anlagenabgrenzung und Branchenschlüssel.

10.     Fristen / Termine

Die mit dem Verifizierungskunden zu vereinbarenden Termine und Fristen richten sich nach den Verifizierungsprozessen der ESC Cert GmbH oder nach gesetzlichen Vorgaben. Die Parteien stimmen sich dazu unter Berücksichtigung der dazu im Angebot beschriebenen Regelungen ab.

11.     Mitwirkung

Der Verifizierungskunde sichert die Einsichtnahme in alle Dokumente zu, soweit sie für die Verifizierung notwendig ist. Der Verifizierungskunde stellt der ESC Cert GmbH alle zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Erkenntnisse so rechtzeitig zur Verfügung, dass die vereinbarten Termine und die Auftragsziele eingehalten werden können.

Vor dem Beginn des Verfahrens stellt der Auftraggeber der ESC Cert GmbH folgende Unterlagen zur Verfügung:

  • Emissionsgenehmigung nach BImSchG (i. d. R. aktueller Genehmigungsbescheid nach BImSchG);
  • aktueller Überwachungsplan und die in diesem Zusammenhang genehmigten Verfahren für Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten;
  • Beschreibung der Datenflussaktivität (Datenmanagement und interner Umgang mit Treibhausgasrelevanten Daten, z. B. entsprechende Verfahrensanweisung und das zugehörige Berichtswesen);
  • Risikobewertung des Anlagenbetreibers;
  • vorangegangene Emissionsberichte, einschließlich des Prüfberichts des Vorjahres, sofern dieser nicht von der ESC Cert GmbH erstellt wurde,
  • Probenahmepläne, soweit im Zusammenhang mit dem Überwachungsplan behördlich genehmigt,
  • vollständige einschlägige Korrespondenz mit zuständigen Behörden,
  • jede weitere Information, die für Planung und Ausführung der Prüfung notwendig ist.

Darüber hinaus:

  • Betriebsbeschreibung, Verfahrensfließbilder;
  • jegliche Zuteilungsanträge, Prüfberichte und Zuteilungsbescheide;
  • Angaben und Nachweise zu Brennstoffverbräuchen und Produktmengen aus dem relevanten Zeitraum,
  • Angaben und Nachweise zu Messmethoden, Berechnungsmethoden und Unsicherheiten;
  • Eichprotokolle, Kalibrierprotokolle und Wartungsnachweise zu eigesetzten Messgeräten;
  • jede weitere Information, die für die Verifizierung des Treibhausgas-Emissionsberichts erforderlich sind.

 

Der Verifizierungskunde verpflichtet sich, keine relevanten Unterlagen und Sachverhalte vorzuenthalten sowie die zu befragenden Personen zu unterweisen, dem Verifizierungsteam die angefragten Informationen jederzeit wahrheitsgemäß und vollständig zur Verfügung zu stellen.

Unterlagen werden nach Abschluss des Zertifizierungsverfahrens zurückgegeben. Eine begleitende Begutachtung des Verifizierungsteams durch die DAkkS darf durch den Verifizierungskunden nicht abgelehnt werden.

Der Verifizierungskunde trägt die Verantwortung für jeglichen Mehraufwand, der durch verspätete, unrichtige oder lückenhafte Angaben oder nicht ordnungsgemäße Mitwirkungshandlungen entsteht. Die dadurch entstehenden Kosten werden dem Verifizierungskunden in Rechnung gestellt. Dies gilt auch bei Vereinbarung eines Fest‑ oder Höchstpreises.

12.     Nicht-Konformitäten

Die Verifizierung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Nichtkonformitäten durch Korrekturmaßnahmen beseitigt und die Ergebnisse durch das Verifizierungsteam begutachtet sind.

Der Verifizierungskunde ist verpflichtet, die ESC Cert GmbH über jede wesentliche Änderung seiner Organisation, Arbeitsweise und personelle Besetzung zu informieren. Dieses gilt insbesondere für die Erweiterung und Änderung des Geschäftsfeldes, wesentliche Erweiterung und Änderung des Standortbetriebes oder Neubesetzung von systemrelevanten Funktionen, wie Vertreter der obersten Leitung oder Managementbeauftragte. Eine solche Änderung kann Anlass einer Überwachung sein.

Werden Umstände bekannt, die das Verifizierungsergebnis wesentlich beeinflussen können, ergreift die ESC Cert GmbH geeignete Maßnahmen zur Nachprüfung; der Anlagenbetreiber wird darüber ggf. kurzfristig informiert. Nachprüfungen können auch dann angeordnet werden, wenn der Verifizierungskunde nicht in Übereinstimmung mit den Verifizierungsvoraussetzungen handelt. Nachprüfungen dürfen vom Anlagenbetreiber nicht abgelehnt werden.

 13.     Ablauf Verifizierung

Verifizierungsentscheidungen sind nur gültig, wenn sie von der ESC Cert GmbH direkt übermittelt werden.

Der von der ESC Cert GmbH beauftragte leitende Verifizierer klärt im Vorfeld Inhalt und Umfang der Verifizierung ab. Hierzu gehören die Abstimmung eines Prüfprogramms und eines Zeitplans, sowie die Absicherung, dass das Informationssystem zu Treibhausgasen der Organisation vollständig zur Verfügung steht.

Der leitende Verifizierer legt den Grad der erforderlichen Prüfsicherheiten fest; dieser ist u. a. abhängig ist von Messverfahren, Informationssystemen und der Vertrauenswürdigkeit der erhaltenen Daten.

Bei der Beurteilung von treibhausgasbezogenen Daten und Informationen berücksichtigt das Verifizierungsteam

  • die Vollständigkeit, Konsistenz, Genauigkeit, Transparenz, Relevanz und Konservativität der Informationen über Treibhausgase, einschließlich des Ursprungs der Rohdaten,
  • die Eignung der gewählten Methoden zur Schätzung und quantitativen Bestimmung von Treibhausgasen,
  • die Eignung von gewählten Bezugsszenarien und Methoden zur quantitativen Bestimmung von Treibhausgasen im Bezugsfall (sofern zutreffend),
  • bei unterschiedlichen Anlagen unterschiedliche Ansätze des Datenmanagements zum Zuordnen, Übertragen, Verarbeiten, Analysieren, Zusammenfassen, Aufteilen, Anpassen und Speichern der Informationen über Treibhausgase angewendet werden und wie diese Unterschiede im Prozess der Berichterstattung von treibhausgasbezogenen Informationen gehandhabt werden,
  • Kreuzsicherungen der Informationen über Treibhausgase mit anderen Methoden der quantitativen Bestimmung,
  • die Genauigkeit und Unsicherheit von Informationen über Treibhausgase, wenn Wesentlichkeitsschwellen festgelegt sind, sowie
  • Programme zur Instandhaltung und Kalibrierung von Ausrüstung, die zur Überwachung und Messung von Treibhausgasemissionen oder entzogenen Mengen von Treibhausgasen eingesetzt werden, einschließlich der Bestätigung der Genauigkeit der Ausrüstung, um die bei der Berichterstattung geforderte Genauigkeit einzuhalten, sowie sämtlicher Änderungen des Programms, die eine wesentliche Auswirkung auf die im Bericht angeführten Informationen und Erklärungen über Treibhausgase haben können.

Durch das Testat des leitenden Verifizierers und die darauffolgende Verifizierungsentscheidung werden zum Abschluss des Verfahrens bestätigt, dass der Inhalt des Prüfgegenstands mit ausreichender Wahrscheinlichkeit frei von wesentlichen Falschangaben ist, und dass die Dokumentation des Anlagenbetreibers nach den einschlägigen Vorgaben zur quantitativen Bestimmung, Überwachung und Berichterstattung von Treibhausgasen erstellt wurde.

Über die Verifizierungstätigkeiten werden Aufzeichnungen geführt und bei der ESC Cert GmbH in Übereinstimmung mit den einschlägigen rechtlichen Vorgaben archiviert.

14.     Erweiterung und Einschränkungen von Geltungsbereichen

Änderungen des Verfahrensgegenstandes, insbesondere des Geltungsbereichs, sind der ESC Cert GmbH umgehend mitzuteilen. Das gilt sowohl für Erweiterungen (z. B. Erweiterung der Organisation, des Standortes und von Produkten) als auch für Einschränkungen (z. B. Auslagerung oder Wegfall von Prozessen, Reduzierung von Tätigkeiten und des Anlagenbetriebs).

Auf Antrag des Verifizierungskunden erfolgt anhand einer neuen Datenerhebung eine Anpassung der Leistungen mittels eines neuen Angebots und ein neuer Vertragsschluss.

15.     Einsprüche und Beschwerden

In Fällen, in denen die ESC als Reaktion auf Beschwerden oder Sachverhalte, die nach der Verifizierungserklärung festgestellt wurden, eine kurzfristig angekündigte Verifizierung einer bereits verifizierten Erklärung über Treibhausgase durchführen muss, hat die ESC

  • dem Verifizierungskunden im Voraus die Bedingungen mitzuteilen, unter denen die außerordentliche Verifizierung durchzuführen ist, und
  • besondere Sorgfalt bei der Benennung der Mitglieder des Verifizierungsteams walten lassen, da in diesem besonderen Fall dem Verifizierungskunden die Möglichkeit fehlt, Einwand zu erheben.

Der Verifizierungskunde hat das Recht, gegen Entscheidungen der ESC oder des eingesetzten Verifizierungspersonals Einspruch oder Beschwerde einzulegen. Hierzu hat die ESC ein Beschwerdeverfahren eingeführt:

  • der Beschwerdeführer richtet seinen Einspruch oder seine Beschwerde schriftlich an den Leiter der Zertifizierungsstelle;
  • die ESC Cert GmbH analysiert die Eingabe und klärt erforderlichenfalls Details gemeinsam mit dem Beschwerdeführer,
  • beide Parteien streben eine Lösung im Konsens an, ggf. unter Mitwirkung von Mitgliedern des Lenkungsausschusses des ESC Cert GmbH.

16.     Vertragsdauer

Der Vertrag wird mit unbestimmter Laufzeit geschlossen. Näheres regeln die Vereinbarungen im Angebot. Beginn des Vertrages ist das Datum der Unterzeichnung des Angebots durch den Verifizierungskunden. Der Verifizierungskunde kann den Vertrag mit dreimonatiger Frist schriftlich kündigen. Die ESC Cert GmbH kann nur dann kündigen, wenn seitens des Verifizierungskunden gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstoßen wird.

17.     Versicherung und Haftung

Die ESC Cert GmbH ist für die Prüftätigkeit versichert. Ihre Haftung ist auf die im Angebot aufgeführten Deckungssummen beschränkt. Die ESC Cert GmbH haftet nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ESC Cert GmbH sind Vertragsgegenstand und unter https://esc-cert.de/agb/ einsehbar.

18.     Geheimhaltungsverpflichtung

Die ESC Cert GmbH verpflichtet sich, über alle ihnen während der Vertragsdauer bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Herstellungsverfahren, sonstige technische Anlagen und sonstige geschäftliche und betriebliche Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

Sie verlangt gleichlautende Verpflichtung von den von ihr eingesetzten Personen.

Gerichtsstandort und Erfüllungsort ist Kassel. Es gilt deutsches Recht.

 

 

Stand: 01. März 2023